Börsenverein zu Open-Access-Regelung: „Baden-Württemberg braucht mündige und freie Wissenschaftler“

09.11.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V..

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels fordert die Streichung der Zweitveröffentlichungsregelung im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg. Damit reagiert er auf das kürzlich veröffentlichte Gerichtsurteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels appelliert an die baden-württembergische Landesregierung und die Abgeordneten des baden-württembergischen Landtags, eine umstrittene Vorschrift im Hochschulgesetz des Landes ersatzlos zu streichen. In einem in dieser Woche veröffentlichten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eine Norm im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz als verfassungswidrig eingestuft, nach der Hochschulangehörige durch eine Satzung ihrer Hochschule gezwungen werden können, Beiträge zu Fachzeitschriften oder Festschriften in sogenannten Open-Access-Repositorien ein zweites Mal zu veröffentlichen. Die Klage von 17 Wissenschaftlern der Universität Konstanz gegen die entsprechende Regelung ihrer Hochschule wurde ausgesetzt, um eine Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen.

„Der Hochschulstandort Baden-Württemberg braucht ebenso wie die Fachverlage des Landes mündige und freie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Wer ihnen die freie Entscheidung nimmt, Forschungsergebnisse so zu veröffentlichen, wie sie es selbst für richtig halten, setzt Zwang an die Stelle von Wissenschaftsfreiheit und Urheberrecht“, sagt der Vorsitzende des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins, der Stuttgarter Verleger Matthias Ulmer. „Die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker in Baden-Württemberg sollten die Entscheidung des VGH zum Anlass nehmen, ihre bei der Verabschiedung des Landeshochschulgesetzes getroffene Entscheidung zu revidieren, noch bevor das Bundesverfassungsgericht die Regelung ohnehin für nichtig erklären wird.“

Abgesehen von den Verstößen der Vorschrift gegen Verfassungs- und Europarecht sei es das falsche Signal für den Wissenschaftsstandort Baden-Württemberg, die Freiheit und Selbstbestimmung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen zu missachten.

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2014 hatte der Börsenverein gemeinsam mit dem Deutschen Hochschulverband, der jetzt die Klage der 17 Konstanzer Hochschullehrer unterstützt hat, in einer ausführlichen Stellungnahme auf die Defizite der umstrittenen Regelung hingewiesen: Die Stellungnahme als PDF.

Hier finden Sie die Presseerklärung des VGH Baden-Württemberg zu seiner Entscheidung.

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