Die Urheberrechtsreform: Das ändert sich für Bibliotheken zum 1. März 2018

11.08.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv).

Auf den buchstäblich allerletzten Drücker, nämlich in der letzten Sitzung dieser Legislaturperiode, hat der Deutsche Bundestag eine Urheberrechtsreform verabschiedet, auf die die Bibliotheken lange hingearbeitet haben. Die Reform bringt für die Bibliotheken eine Reihe von echten Fortschritten, aber auch punktuell schmerzhafte Rückschritte.

Wie bei anderen größeren Reformen auch, werden sich einige Aspekte erst in der praktischen Anwendung, der Ausgestaltung durch die Gerichte oder die künftigen Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften zeigen. Eckdaten der neuen bibliotheksbezogenen Rechtsnormen stellen wir hier vor. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesem Überblick noch nicht alle Details der gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen dargestellt werden können.

Kern der Reform ist eine Neusortierung der Wissenschaft und Forschung – und damit auch die Bibliotheken – betreffenden Regelungen im Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere:

1. Eine neue zentrale Norm für Bibliotheken

Anders als bisher sind die die Bibliotheken unmittelbar betreffenden Regelungen nicht mehr über eine Vielzahl von Paragraphen über das ganze Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstreut. Mit der Ausnahme der Leihe werden die Rechte der Bibliotheken nun in einem ganz neuen § 60e UrhG zusammengefasst. Die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes gewinnen alleine schon durch diese Umstellung erheblich. Der neue Bibliotheks-Paragraph lautet vollständig:

§ 60e Bibliotheken

  • (1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.
  • (2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.
  • (3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.
  • (4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
  • (5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

Der Inhalt der einzelnen Absätze entspricht dabei ungefähr den bisherigen bibliotheksbezogenen Regelungen in §§ 52b, 53 und 53a UrhG. Absatz 1 bestimmt, dass Bibliotheken Werke aus ihrem eigenen Bestand sehr umfassend kopieren dürfen, nämlich zu allen Zwecken der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung. Die weite Formulierung schließen auch die Digitalisierung von analogem Bestand und die Vervielfältigung von digitalen Beständen ein. Zum elektronischen Bestand gehören dabei auch die „nur“ lizenzierten Bestände bei denen die Daten nicht von der Bibliothek selbst gespeichert werden, was bei digitalen Beständen eher die Regel als die Ausnahme ist. Den Bedürfnissen der digitalen Langzeitarchivierung wird dadurch Rechnung getragen, dass Vervielfältigungen ausdrücklich auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen erlaubt sind (redundante Speicherungen und Migrationen in andere Datenformate sind somit erlaubt).

Durch Absatz 1 ist nur die Vervielfältigungshandlung als solche legitimiert. Für so gut wie alle praktischen Nutzungen im Bibliotheksalltag werden zusätzliche Rechte benötigt, die in den folgenden Absätzen detailliert geregelt sind. Absatz 2 gestattet es Bibliotheken, zum Zweck einer Restaurierung Vervielfältigungen weiterzugeben. Beispiel: In einem Buch der Bibliothek A fehlen einige Seiten. Bibliothek B darf diese Seiten vervielfältigen und sie der Bibliothek A zuschicken, die damit ihr Exemplar restauriert. Wie bisher dürfen die restaurierten Stücke auch verliehen werden. Neu ist die Klarstellung, dass Bibliotheken die Kopien verleihen dürfen, wenn das Original zerstört ist. Beispiel: Eine Bibliothek digitalisiert ihre alten VHS-Kassetten und brennt die Filme auf DVDs. Die VHS-Kassetten werden zerstört und die DVDs dürfen wie die ursprünglichen Originale verliehen werden. Auch Kopien vergriffener Werke aus dem eigenen Bibliotheksbestand dürfen verliehen werden. Ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Regelung (§ 53 Abs. 2 Nr. b UrhG) ist allerdings, dass Kopien von länger vergriffenen Büchern zur Bestandsergänzung nicht mehr hergestellt werden dürfen. Absatz 3 übernimmt den bisherigen § 58 Abs. 2 UrhG. Wie bisher dürfen Bibliotheken zum Zwecke der Ausstellungsdokumentation Vervielfältigungen verbreiten (typischster Anwendungsfall ist hier der Katalog einer Ausstellung). Auch hier gibt es ein paar kleinere Verbesserungen, die aber praktisch eher selten vorkommende Fälle betreffen.

Absatz 4 betrifft die „Terminal-“ oder „Leseplatzschranke“ des bisherigen § 52b UrhG. Hier gibt es leider deutliche Verschlechterungen bei den erlaubten Anschlussnutzungen (Ausdrucken oder Abspeichern). Künftig müssen die Möglichkeiten zum Ausdrucken oder Abspeichern auf maximal 10 % des einzelnen Werks begrenzt werden. Außerdem sind Zeitschriften, die keine expliziten Fachzeitschriften sind (Kioskzeitschriften) und Zeitungen künftig generell ausgenommen. Gerade bei historischen Zeitschriften und Zeitungen ist diese Einschränkung außerordentlich bedauerlich. In der Praxis wird auf den entsprechenden Gesamtvertrag mit der VG Wort zu gewartet werden müssen, um Kosten und Nutzen der Norm für die Bibliotheken abwägen zu können.

Absatz 5 schließlich regelt den Dokumentenversand, der bisher in § 53a UrhG geregelt war. Hier gibt es eine Reihe von Änderungen, die sehr praxisrelevant sein werden. Am erfreulichsten ist, dass die bisherige Beschränkung auf Lieferung per Post oder Fax entfällt. Künftig darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Die bisherige hohe Prüfaufwand, der viele Bibliotheken davon abgehalten hat, überhaupt per E-Mail zu liefern, entfällt. Es dürfen künftig alle Vorlagen nach Absatz 1 digitalisiert und dann gemäß Absatz 5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen. Allerdings wurde dafür der Umfang der erlaubten Ausschnitte aus Werken (Büchern, Filmen…) gegenüber dem derzeitigen Stand verkleinert. Künftig dürfen nur noch maximal 10% von Werken (bisher 15%) oder ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften auf geliefert werden. Außerdem darf künftig nur noch zu nicht-kommerziellen Zwecken versendet werden. Ein noch größeres Problem dürfte sein, dass ein Dokumentenversand aus Zeitungen und Kioskzeitschriften künftig generell nicht mehr erlaubt ist. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in Zukunft also keine legale Möglichkeit, Presseartikel zu bekommen, zu denen es keine passenden Lizenzangebote gibt - was gerade bei historischen Zeitungen und Zeitschriften häufig der Fall sein dürfte.

2. Vorrang des Gesetzes vor abweichenden vertraglichen Vereinbarungen

Neben dem zentralen Bibliotheksparagraphen § 60e UrhG gibt es noch eine Reihe von weiteren Normen, die nicht nur Bibliotheken betreffen, aber auch für diese relevant sind. Dabei ist zunächst § 60g UrhG zu nennen. Dort ist erstmalig eindeutig festgelegt, dass die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Erlaubnisse („Schranken“) vertraglichen Vereinbarungen vorgehen. Unabhängig davon, was in irgendeinem Vertrag stehen mag (Kopierverbot, keine Fernleihe erlaubt…), gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Klarstellung im Gesetz erleichtert die bibliothekarische Praxis sehr, weil damit auch die entsprechenden Prüfpflichten entfallen. Die einzigen Ausnahmen von diesem Prinzip, die praktisch aber jeweils wenig Relevanz haben dürften, sind: Verträge, die ausschließlich (!) die Anzeige an Terminals (§ 60e Absatz 4 UrhG) zum Gegenstand haben, gehen der gesetzlichen Regel vor. Verträge, die ausschließlich (!) einen Dokumentenversand (§ 60e Absatz 5 UrhG) zum Gegenstand haben, gehen ebenfalls vor. (Das betrifft nur Verträge, wie den subito-Vertrag, bei dem die Dokumentenlieferung tatsächlich Hauptgegenstand ist. Irgendwelche Vertragsklauseln im Rahmen von Lizenzverträgen von Datenbanken oder Zeitschriften können den Dokumentenversand dagegen nicht wirksam zu Lasten der Nutzer abweichend vom Gesetz regeln.)

3. Pauschalzahlungen an Verwertungsgesellschaften

Das Prinzip, dass für nahezu alle Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken in der einen oder anderen Form an die Rechteinhaber Entschädigungen über Verwertungsgesellschaften zu zahlen sind, wird beibehalten (§60h UrhG). Ausgenommen von den Zahlungspflichten sind die Vervielfältigungen der Bibliotheken für ihre eigene Zwecke (§60e Abs. 1 UrhG (s.o.)). Weil aber für solche Vervielfältigungen auch bisher in der Regel nicht direkt (als Betreiberabgabe) gezahlt wurde, wird sich das in der Bibliothekspraxis kaum bemerkbar machen. Die entscheidende Neuerung liegt auch nicht so sehr darin, für welche Nutzungen künftig gezahlt werden wird. Erstmalig ist explizit festgelegt, dass „eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe“ zur Ermittlung der Nutzung genügt. Die insbesondere Ende letzten Jahres bei den digitalen Semesterapparaten (§ 52a UrhG) diskutierten Einzelmeldepflichten wird es daher nicht geben. Es steht auch nicht länger zu befürchten, dass die Einzelmeldepflichten auf weitere Nutzungen ausgeweitet würden.

4. Text- und Datamining

Wissenschaftler erhalten künftig das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Werke, zu denen ein legaler Zugang besteht – typischerweise über eine Lizenz der Bibliothek – nicht nur Artikel für Artikel, sondern auch übergreifend automatisiert auszulesen, zu speichern und auszuwerten (§ 60d UrhG). Die Daten können dabei auch aus verschiedenen Quellen stammen, z.B. von unterschiedlichen Verlagen. Wichtig ist hier insbesondere die gesetzliche Klarstellung, dass die auszuwertenden Inhalte (z.B. Aufsätze) systematisch aus Datenbanken heraus vervielfältigt werden dürfen.

Für Bibliotheken ist diese neue Norm in zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen erfolgt der nötige legale Zugang in der Regel über die jeweilige Bibliothek. Da die üblichen Datenbankzugänge für ein automatisiertes Lesen in der Regel aber nicht sehr geeignet sind (etwa, weil sich nur Einzelartikel als PDF exportieren lassen), könnten zusätzliche Verhandlungen mit den Verlagen gefragt sein, um die Daten auch in besser maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Einen entsprechenden Anspruch gegen die Verlage gibt es allerdings nicht. Zum anderen sind Bibliotheken (zusammen mit Archiven und ähnlichen Einrichtungen) exklusiv berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen. Die beteiligten Forscher dagegen müssen die lokal gespeicherten Daten nach Abschluss des Forschungsprojektes löschen.

Beispiel: Eine Wissenschaftlerin will die Bedeutung von wissenschaftlichen Modethemen für die Zitationshäufigkeit untersuchen. Über ihre Hochschulbibliothek hat sie Zugang zu den Datenbanken „Web of Science“ und „Scopus“. Sie liest aus beiden Datenbanken die für ihr Projekt relevanten Daten aus, führt die Daten in einer neuen Datenbank („Korpus“) zusammen und macht eine vergleichende Analyse. Nach Abschluss ihrer Forschungen muss sie die Daten löschen. Vor der Löschung übergibt sie eine Kopie des Korpuses ihrer Bibliothek, die diese exklusiv zur Nachprüfung der Forschungsergebnisse dauerhaft speichern darf.

5. Digitale Semesterapparate (ehemals § 52a UrhG)

Im Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten waren die „Digitalen Semesterapparate“, die bisher in § 52a UrhG geregelt waren. Hier gibt es ein paar Änderungen. Der bisherige § 52a UrhG wird aufgehoben. Die Semesterapparate sind künftig, inhaltlich gleich, getrennt für Lehre (§ 60a Abs. 1 UrhG) und für Forschung (§ 60c Abs. 1 UrhG) geregelt.

Es ist künftig erlaubt, bis zu 15% von Werken passwortgeschützt den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen (bisher: 12% für Unterricht / 25% für Forschung). Vergriffene Werke dürfen sogar ganz genutzt werden. Ganze Aufsätze aus Fachzeitschriften, einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke sind weiterhin erlaubt. Auch Ausdrucken und Abspeichern bleiben erlaubt. Eine wesentliche Einschränkung gegenüber der jetzigen Rechtslage ist allerdings, dass Artikel aus Zeitungen oder Kioskzeitschriften künftig nicht mehr in Semesterapparaten genutzt werden dürfen.

Im Vorfeld der Reform besonders umstritten war, ob für die Abrechnung mit der VG Wort eine Einzelmeldung der eingestellten Texte erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hatte § 52a UrhG dahingehend ausgelegt. Auf dieser Grundlage ist dann ein Rahmenvertrag mit der VG Wort ausgehandelt worden, der von den Hochschulen als viel zu aufwendig heftig kritisiert wurde. Der Gesetzgeber hat sich dieser Kritik nun implizit angeschlossen und bestimmt, dass die Abrechnung pauschal oder nach Stichprobenerhebungen zu erfolgen hat. Wie genau die Abrechnungsmodalitäten künftig sind - und ob die Zahlungen wie früher direkt aus den Landeshaushalten oder künftig aus den Hochschuletats erfolgen -, wird in den nächsten Wochen zwischen Kultusministerkonferenz und VG Wort ausgehandelt werden. Schon jetzt steht aber fest, dass es jedenfalls keine Einzelmeldepflichten mehr geben wird.

Ähnlich umstritten wie die Einzelmeldepflichten war die Frage, ob „angemessene“ Vertragsangebote von Verlagen die Verwendung in digitalen Semesterapparaten hindern könnten. Der Gesetzgeber hat auch diese Frage zu Gunsten von Wissenschaft und Lehre geklärt: Verträge oder gar nur Vertragsangebote sind gegenüber dem Gesetz nachrangig. Eine Prüfung, ob es solche Angebote gibt, kann daher künftig unterbleiben (s.o.).

6. Evaluation und Befristung

Alle geschilderten Neuregelungen sollen vier Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Sollte der Gesetzgeber nicht spätestens danach erneut tätig werden, würden die Regeln 2023 automatisch wieder außer Kraft treten.

7. Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek und die Pflichtexemplarbibliotheken, soweit sie einen digitalen Sammelauftrag haben, erhalten einige neue Kompetenzen. Am wichtigsten ist dabei das Recht, Werke, die unter den jeweiligen Sammelauftrag fallen, aus dem freien Internet auch ohne aufwendige Anfrage den jeweiligen Rechteinhabern zu harvesten (d.h. aus dem Internet systematisch und automatisiert „einzusammeln“). Diese Bibliotheken dürfen das auch für andere Pflichtexemplarbestände tun. Damit ist es künftig erlaubt, dass die Nationalbibliothek zentral harvestet und gesammelte Medien dann entsprechend der Sammelaufträge an die jeweilige Landesbibliothek übermittelt.

Außerdem werden die Pflichtexemplarbibliotheken ermächtigt, Zitationsnachweise zu speichern und unter einer dauerhaften Internetadresse zugänglich zu halten, falls die dauerhafte Nachprüfbarkeit der Zitate nicht auf anderem Wege (einschließlich über kommerzielle Datenbanken) gewährleistet werden kann.


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