Modernes Wissenschaftsurheberrecht dringend notwendig

01.03.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsche Initiative für Netzwerkinformation e. V..

Die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) begrüßt den Referentenentwurf zur Modernisierung des Wissenschaftsurheberrechts und fordert eine rasche Novellierung des Urheberrechts.

Die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG).

Die rasant fortschreitende Digitalisierung von Forschung und Lehre stellt Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen vor vielfältige rechtliche Herausforderungen, die die Informationsversorgung in der Wissenschaft erschweren und zum Nachteil eines leistungs- und innovationsfähigen Wissenschaftsstandortes Deutschland wirken.

Nach Auffassung von DINI stellt der jetzt vorgelegte Referentenentwurf die Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber durch Pauschalvergütungen auf Basis von Stichproben sicher. DINI teilt ausdrücklich die Position der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, dass der Novellierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Urhebern und Wissenschaft ermöglicht.

DINI-Vorsitzender Dr. Helge Steenweg sagt: “Mit dem Referentenentwurf wird ein wichtiger Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts gegangen. Eine rasche Novellierung des Urheberrechts ist dringend notwendig.”

Forschende, Lehrende und Studierende erwarten von ihren zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Bibliotheken, Medienzentren und Rechenzentren innovative, möglichst zeit- und ortsunabhängige, digitale Dienstleistungen, die aktuell vielfach durch überholte und unzeitgemäße Urheberrechtsregelungen ausgebremst werden.

Mit Blick auf den vorliegenden Referentenentwurf betont DINI die Bedeutung der Unabdingbarkeit von Schrankenregelungen, der Pauschalvergütungen auf Basis von Stichproben und einer technologieneutralen Ausgestaltung der Gesetzesnovellierung.


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