VII R 29/16: Festsetzung von Milchabgabe nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 (13.7.2017)

12.03.2020  Quelle:

Veröffentlicht: 12. März 2020
Aktenzeichen: VII R 31/16

  1. NV: Durch Überlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandene Milchabgabe (sog. Überschussabgabe) durfte auch nach dessen Ablauf und dem damit einhergehenden Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden.
  2. NV: Sog. interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der Union sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner.
  3. NV: Die Erhebung der im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstandenen Überschussabgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Urteil vom 13.7.2017

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