Aktuelles zum Fahrtkostenzuschuss

13.07.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss gewährt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss

Soweit es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers handelt, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt wird, ist dieser Fahrtkostenzuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr nutzt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vor.

Steuerpflichtiger Fahrtkostenzuschuss

Soweit der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte keine öffentlichen Verkehrsmittel, sondern z. B. seinen PKW, ein Fahrrad oder ein Job-Bike nutzt, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht vor. Es handelt sich entsprechend um einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss, der jedoch vom Arbeitgeber nach § 40 EStG pauschalversteuert werden kann.

Nachträgliche Kostenerstattungen und zweckgebundene Zuschüsse des Arbeitgebers

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.10 (VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10 war es bis 31.12.19 möglich, einen Fahrtkostenzuschuss unter Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) in Höhe von 44 Euro pro Monat als steuerfreien Sachbezug zu gewähren. In diesem Fall galt der Fahrtkostenzuschuss als zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers z. B. zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Abonnement oder einer Monatskarte.

Aufgrund Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum 01.01.20 ist diese Rechtsauffassung inzwischen überholt. Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG stellen zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen keinen Sachbezug, sondern Geldleistungen dar. Entsprechend kommt die Sachbezugsfreigrenze bei derartigen Fallkonstellationen seit 01.01.20 nicht mehr zur Anwendung.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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