Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste (23.9.2019)

19.03.2020  Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 19. März 2020
Aktenzeichen: I R 25/17

NV: § 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.

Urteil vom 23.9.2019

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