Grunderwerbsteuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel (27.11.2019)

19.03.2020  Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 19. März 2020
Aktenzeichen: II R 40/16

  1. Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur.
  2. Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um dem Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG.

Urteil vom 27.11.2019

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