Ausschreibungspflicht und Ausnahmen

29.02.2024  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

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Grundsätzlich gilt für alle Professuren in allen Bundesländern die Maßgabe des Hochschulrahmengesetzes, wonach eine öffentliche oder gar internationale Ausschreibung vorzunehmen ist. Die Hochschulgesetze von NRW, Bayern und Berlin bestätigen dies noch einmal ausdrücklich (NRW: § 38 Abs. 1 S. 1 NRW-HG; Bayern: Art. 18 Abs. 3 S. 1 BayHSchPG; Berlin: § 94 Abs. 1 BerlHG). Dennoch gibt es auch Ausnahmefälle, die in den drei Ländern ähnlich geregelt sind.

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