29.02.2024 — Von
. Quelle:Abschnitt II des Gleichstellungsgesetzes behandelt die Fördermaßnahmen. Aufgeführt mit jeweils eigenem Paragrafen sind: Frauenförderpläne (GleichStG § 4), Ausbildung (GleichStG § 5), Einstellung (GleichStG § 6), Berufliche Entwicklung (GleichStG § 7), Abweichungen und Ausnahmen (GleichStG § 8), Qualifikation (GleichStG § 9), Stellenausschreibungen (GleichStG § 10), Fortbildung (GleichStG § 11), Teilzeitbeschäftigung (GleichStG § 13), Frauenbeauftragte (GleichStG § 14) und der [...]
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