29.02.2024 — Von
. Quelle:befristete VertretungNach § 21 BEEG ist der Arbeitgeber berechtigt, für den oder die Arbeitnehmer/in in Elternzeit eine Vertretung befristet einzustellen. Die Vertretung kann sich auf die gesamte Elternzeit oder aber Teile davon erstrecken. Auch ist es möglich, dass die Befristung über die Dauer der Vertretung hinaus für die Zeiten einer notwendigen Einarbeitung abgeschlossen wird, § 21 Abs. 2 BEEG. Es können sowohl eine als auch mehrere Ersatzkräfte [...]
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