Altersteilzeit

Stand: 25.07.2019

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Den rechtlichen Rahmen für die Altersteilzeit schafft das Altersteilzeitgesetz (AtG). Es ermöglicht älteren Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Der Wechsel in Altersteilzeitarbeit ist sowohl Vollzeitbeschäftigten als auch Arbeitnehmern möglich, die bereits teilzeitbeschäftigt sind. Der Einführung von Altersteilzeit liegt eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Der Arbeitgeber wendet sich an die Bundesagentur für Arbeit, wenn er die freiwerdende Stelle wiederbesetzen will und Zuschüsse beantragt möchte.

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert. Die neue Rechtslage findet Anwendung, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde (maßgebend ist nicht der Vertragsabschluss, sondern der rechtswirksame Beginn der Altersteilzeit). Das Gesetz gilt auch nach dem 31.12.2009 noch, doch die Bundesagentur fördert nur noch die vor dem 1.1.2010 angefangene Altersteilzeit (wenn die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind).

Praxis-Tipp: Der Arbeitnehmer sollte im Vorfeld des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung unbedingt detaillierte Informationen über seinen persönlichen Versicherungsverlauf beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

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Wann beginnt die Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit beginnt bei Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen grundsätzlich frühestens nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden. Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen ist rechtlich nicht zulässig.

Wie wird die Altersteilzeit durchgeführt?

Laut § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG muss die Arbeitszeit in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Die bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit,

  • die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war,
  • jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.

Ist die Arbeitszeit unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate, ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit Ausgangsbasis für die Halbierung.

Welche Altersteilzeitmodelle gibt es?

Die Dauer der Altersteilzeitarbeit ist abhängig vom individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers. Die Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeit (§ 2 Abs. 2 und 3 AtG) bleibt den Vertragsparteien überlassen. Denkbar sind kontinuierliche Arbeitszeitmodelle wie eine klassische Halbtagsbeschäftigung, aber auch ein täglicher, wöchentlicher, monatlicher oder z.B. saisonbedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit oder eine degressive Arbeitszeitverteilung. Wesentlich ist die Halbierung der Arbeitszeit für die Dauer der Förderung und für die gesamte Dauer der Altersteilzeit.

Im Blockmodell werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet (eine Arbeitsphase und eine sich hieran anschließende Freistellungsphase), die so den Verteilzeitraum für die Arbeitszeit während der vereinbarten Dauer der Altersteilzeitarbeit bestimmen. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer zunächst weiterhin im Umfang der bisherigen Arbeitszeit beschäftigt werden und das für die Freistellungsphase notwendige Zeitguthaben aufbauen.

Der höchstzulässige Verteilzeitraum für eine Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (1,5 Jahre Arbeit, gefolgt von 1,5 Jahren Freizeit).

Quelle: Peter Krohn

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