Das Kapitel 4.5 umfasst das Recht der Beamten und das Öffentliche Dienstrecht im Übrigen, d.h. das Recht der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer (sog. Tarifbeschäftigte) sowie das Personalvertretungsrecht im öffentlichen Dienst. Das Beamtenrecht ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und ist gekennzeichnet durch strikte gesetzliche Regelungen des gesamten Beamtenverhältnisses. Das Recht der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst hingegen folgt den Regeln des [...]
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