"Gesundheitskarte für Flüchtlinge"

21.12.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Filiz Polat, Ottmar von Holtz, Julia Hamburg, Thomas Schremmer, Meta Janssen-Kucz, Elke Twesten, Miriam Staudte und Anja Piel (Grüne) geantwortet.

Die Abgeordneten Belit Onay, Filiz Polat, Ottmar von Holtz, Julia Hamburg, Thomas Schremmer, Meta Janssen-Kucz, Elke Twesten, Miriam Staudte und Anja Piel (Grüne) hatten gefragt:

Der Landtag hat in seiner 53. Sitzung am 18. Dezember 2014 die Entschließung „Medizinische Versorgung für Flüchtlinge in Niedersachsen sicherstellen" der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 17/1619) angenommen. Damit wurde die Landesregierung u. a. aufgefordert, für alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte in Kooperation mit der gesetzlichen Krankenversicherung analog dem Bremer Modell zu prüfen.

In letzter Zeit kursieren diverse kommerzielle Angebote zu elektronischen Gesundheitskarten namens Komcard, Refugee Identification Card oder Nationale Flüchtlingskarte von Firmen wie Ordermed, Vitabook oder Health Card GmbH. Für diese Karten wird gegenüber Kommunen, Parteigliederungen oder Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern geworben. Laut einem Bericht der TAZ vom 19. November 2015 beabsichtigt die niedersächsische Stadt Geestland die Einführung einer „Karte für Flüchtlinge, auf der von den Gesundheitsdaten bis zu den Asylakten alles gespeichert werden soll". Der Niedersächsische Flüchtlingsrat hat Zweifel geäußert, dass dies mit dem Datenschutz vereinbar ist, und die niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz um eine Überprüfung gebeten.

  1. Welche Ergebnisse hat die durch die oben genannten Plenarinitiative angestoßene Prüfung der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte seitens der Landesregierung bisher erbracht?
  2. Was ist der Landesregierung hinsichtlich der genannten kommerziellen Angebote zu elektronischen Gesundheitskarten, insbesondere auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, bekannt?
  3. Wie sieht die Landesregierung diese kommerziellen Angebote im Vergleich zu ihren eigenen Bestrebungen, insbesondere auch aus datenschutzrechtlicher Sicht?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Zu 1:

Die Landesregierung strebt die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Asylsuchende zum nächstmöglichen Zeitpunkt an. Dementsprechend wurden die Landesverbände der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 264 Abs.1 SGB V zum Abschluss einer Landesrahmenvereinbarung zur Einführung der eGK aufgefordert. Für die Krankenkassen besteht Kontrahierungszwang. Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung erhalten die für die Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge zuständigen Kommunen auf Landkreisebene Gelegenheit zum Beitritt. Dieser Beitritt ist freiwillig. Sobald der Beitritt erklärt ist, kann für die dort registrierten Flüchtlinge die Ausgabe der eGK erfolgen.

Zu 2 und 3:

Die Fragen 2. Und 3. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Einzelheiten zu kommerziellen Angeboten für elektronische Gesundheitskarten liegen der Landesregierung hinsichtlich der sog. „Health Card Refugee" (HCR) vor. Es bestehen folgende Unterschiede zur eGK: Die HCR enthält kein Foto. Sie ermöglicht darüber hinaus kein Einchecken in den Arztpraxen, da sie nicht mit der dortigen Praxissoftware kompatibel ist. Eine Kostenkontrolle über die Integrierung ins Praxisbudget ist deshalb nicht möglich. Demzufolge muss die jeweilige Kommune die Kontrolle und Abrechnung der ärztlichen Leistungen hinsichtlich deren Art und Umfang selbst durchführen.

Hinsichtlich des Datenschutzes ist die eGK unbedenklich. Wie es sich insoweit mit der HCR verhält, ist gegenwärtig noch ungeklärt: Die HCR enthält die persönlichen Daten des/der Asylbewerber/in und einen QR-Code, über den nach Angaben des Unternehmens internetbasiert Daten (für den medizinischen Bereich: z. B. Medikation, Röntgenbilder, Unverträglichkeiten) der betreffenden Person abgerufen werden können. Das Abrufen der Daten soll von der vorherigen Zustimmung des Berechtigten abhängig sein. Ob hier datenschutzrechtliche Bedenken bestehen, ist Gegenstand einer bereits eingeleiteten Prüfung durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen. Das Ergebnis der Prüfung bleibt abzuwarten.




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