Abschlagszahlungen

Stand: 20.11.2014

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Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen auf Geldforderungen, die dem Grunde nach schon feststehen, deren endgültige Höhe jedoch u.U. noch nicht bekannt ist.

Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die für bereits ausgeführte Teilleistungen einer Gesamtleistung gestellt werden. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind beim Empfänger regelmäßig Betriebseinnahmen und beim Zahlungsverpflichteten Betriebsausgaben bzw. Anschaffungskosten. Eine Abschlagsrechnung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, die dann als „Schlussrechnung“ bezeichnet wird.

Auch Steuervorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld werden als Abschlagszahlungen vom Steuerpflichtigen geleistet.

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Einige Arbeitgeber leisten Abschlagszahlungen (z.B. in der Baubranche) an ihre Arbeitnehmer. Eine Abschlagszahlung ist in diesem Fall eine Zahlung auf bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Abschlagszahlungen können bei schwankenden Bezügen (besonders bei Leistungslohn) vereinbart werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer § 39b Abs. 5 EStG beachten. Wenn der Arbeitgeber Abschlagszahlungen zahlt, muss er auch Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und am nächsten Fälligkeitstag abführen.

Bauabzugsteuer bei Abschlagszahlungen

Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland müssen einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden (§ 48 EStG). Sofern die Bauleistung, die ein Unternehmen an einen Empfänger erbringt, den Wert von 5.000 Euro (brutto) im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. Legt das bauleistende Unternehmen dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor, findet die Regelung keine Anwendung.

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungsempfänger selbst abfließt (§ 11 EStG); der Steuerabzugsbetrag ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats der Gegenleistung an das Finanzamt zu überweisen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung als Abschlagszahlung erbracht wird.

Umsatzsteuer bei Abschlagszahlungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann; danach muss dann auch verfahren werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Werklieferung oder Werkleistung bzw. Teile davon ausgeführt worden ist.

Die Umsatzsteuer entsteht in den Fällen, in denen ein Teil des Entgelts d.h. die Abschlagszahlung vor Ausführung der Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Dabei mindert ein evtl. durchzuführender Steuerabzug für Bauleistungen nach den §§ 48 ff. EStG das Teilentgelt nicht (siehe oben). Zum umsatzsteuerlichen Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehören auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte.

Für eine Abschlagszahlung entsteht die Umsatzsteuer auch dann, wenn der Unternehmer keine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG erteilt hat.

Die Umsatzsteuer muss nach § 18 Abs. 1 UStG binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes angemeldet und entrichtet werden, in dem die Teilleistungen ausgeführt bzw. die Abschlagszahlungen vereinnahmt worden sind.

Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1-4 UStG ist der Unternehmer berechtigt und ggf. verpflichtet, über das vor der Ausführung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen vereinnahmte Entgelt eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Abschlagszahlungen abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung.

Für Anzahlungen kann die Vorsteuer vom Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG erst für den Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Bei Teilleistungen ist der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger bereits zulässig, wenn er die Leistung empfangen hat und im Besitz einer Rechnung ist. Auf die Zahlung kommt es nicht an. Zahlt der Unternehmer einen geringeren als den in der Rechnung angeforderten Betrag, kann er nur die Vorsteuer abziehen, die auf die jeweilige Zahlung entfällt.

Auszüge aus einem Beitrag von Ulrike Fuldner

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