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Rechnungskorrektur

Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 6 Nr. 5, § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei müssen nur die unzutreffenden oder unrichtigen Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Das Dokument, mit welchem die Berichtigung oder Ergänzung vorgenommen wird, muss eindeutig auf die Rechnung bezogen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn dort die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist.

Werden unrichtige Angaben in der Rechnung berichtigt, ist der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich.

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Umsatzsteuerliche Folgen der Rechnungskorrektur bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis

Die Regelungen über den unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis sind in § 14c UStG aufgenommen worden. Beim unrichtigen Steuerausweis geht es darum, dass ein Unternehmer der grundsätzlich zum Ausweis der Steuer befugt ist, eine Steuer zu hoch ausweist. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn eine Person eine Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl sie zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt ist. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach dem UStG schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag.

Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung eine niedrigere Steuer gesondert ausgewiesen als er tatsächlich schuldet, schuldet er die Steuer, die sich unter Berücksichtigung des zutreffenden Steuersatzes ergibt. Die Umsatzsteuer ist in solchen Fällen aus dem Bruttobetrag herauszurechnen. Auch in diesem Fall hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine berichtigte Rechnung auszustellen.

In Fällen des unrichtigen Umsatzsteuerausweises im Rahmen einer Geschäftsveräußerung oder bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung nur zulässig, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist.

Wird Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen, obwohl keine Leistung erbracht worden ist oder die ausweisende Person zum Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (z.B. Kleinunternehmer), wird die Umsatzsteuer trotzdem geschuldet. Die geschuldete Umsatzsteuer kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist.

Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt wieder zurückbezahlt worden ist.

Auszüge aus Beiträgen von Udo Cremer

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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