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Nachträgliche Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind dagegen abzusetzen.

Ausgaben, die außerhalb des Anschaffungszeitraumes getätigt werden, zählen grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten. Die Anschaffung ist vollendet, sobald der Erwerber die Verfügungsmacht erlangt hat und der Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können dennoch nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden.

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Umfang der Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten

     Anschaffungspreis
+    Anschaffungsnebenkosten
+    Nachträgliche Anschaffungskosten
./.    Anschaffungspreisminderungen
=    Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen vor, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang stehen und zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führen (BFH-Urteil vom 6. Juli 1989, IV R 27/87, BStBl 1990 II S. 126). Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demnach insbesondere auch dann vor, wenn dadurch der ursprüngliche Vermögensgegenstand erweitert, wesentlich verbessert oder hinsichtlich einer anderen Nutzung vorbereitet wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass durch die nachträglichen Anschaffungskosten kein neuer Vermögensgegenstand entstanden ist.

Löst der Erwerber ein dingliches Nutzungsrecht – hierunter fallen beispielsweise Erbbau-, Nießbrauch- und Wohnrechte – ab, beseitigt er die Beschränkung seiner Rechtsstellung. Diese Kosten zählen daher auch zu den nachträglichen Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1982, VIII R 215/78, BStBl 1983 II S. 410; BFH-Urteil vom 26. Juni 1991, XI R 4/85, BFH/NV 1991 S. 681; BFH-Urteil vom 21. Juli 1992, IX R 14/89, BStBl 1993 II S. 484).

Sofern nachträgliche Aufwendungen vorliegen, werden diese ab dem Zugangsdatum berücksichtigt, insbesondere in Gestalt der Abschreibungen.

Nachträgliche Anschaffungskosten bei Software

Das BMF-Schreiben vom 18. November 2005 hat die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software [Enterprise Ressource Planning]) zum Inhalt. Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich Schlussfolgerungen für die generelle Behandlung „nachgekaufter“ Lizenzen, die auch handelsrechtlich Bestand haben.

In Tz. 9 des BMF-Schreibens wird dargelegt, dass Aufwendungen für den Erwerb von weiteren Nutzungsrechten (Lizenzen) für zusätzliche Benutzer zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Dasselbe gilt z.B. für nachträglich angeschaffte Module. Es handelt sich um unselbstständige Bestandteile des ursprünglichen Vermögensgegenstands „Software“. Etwas anderes ergäbe sich lediglich dann, wenn eine neue Lizenz an Stelle der alten Lizenz treten würde.

In dem BMF-Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass ggf. eine neue Restnutzungsdauer zu bestimmen ist.

Auszüge aus Beiträgen von Dirk J. Lamprecht

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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