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Pflichtangaben einer Rechnung

Eine Rechnung muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder die erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer),
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
  • Anzuwendender Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,
  • Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers In Fällen der Steuerschuldumkehr ist ein Hinweis erforderlich. Ab 2013 ist hierfür folgende Formulierung vorgeschrieben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) sind die Umsatzsteuer Identifikationsnummern des leistenden Unternehmers und des Empfängers anzugeben.

Sollte die eingegangene Rechnung nicht alle notwendigen Pflichtangaben enthalten, so sollte sie durch den Rechnungsaussteller berichtigt werden. Hier sollte auf keinen Fall eine vorzeitige Verbuchung in der Annahme erfolgen, dass eine berichtigte Rechnung zeitnah eingehen wird. Ausschließlich korrekte Rechnungen sollten verbucht werden.

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Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro (brutto) nicht übersteigt, gilt eine Sonderregelung (§ 33 UStDV). Kleinbetragsrechnungen müssen danach mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und
  • den anzuwendenden Steuersatz oder den Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen gilt gem. § 33 UStDV nicht im Rahmen der Versandhandelsregelung (§ 3c UStG), bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.

Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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