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Aufzugsanbau nicht immer eine Modernisierung

22.03.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IBR Immobilien & Baurecht.

Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Aufzug nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält.

In einem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 64 - beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.04.2022, Az. 204 C 86/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe:

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage in dem zuerkannten Umfang stattgegeben. Die zulässige Berufung des Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Dem ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

Sofern der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorträgt, das Amtsgericht habe sich auf einen Beschluss der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16.05.2017 bezogen (67 S 81/17), jedoch handele es sich - anders als in dem dortigen Fall - nicht um einen Aufzug an der Rückseite des Gebäudes, sondern um einen Aufzug an der Vorderseite des Gebäudes, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu begründen. Wie den Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 5 des Urteils zu entnehmen ist, war sich das Amtsgericht über diese unterschiedlichen Sachverhalte bewusst. Nach Wertung des Amtsgerichts ändere dies jedoch nichts an dem Fehlen der Erhöhung des Gebrauchswerts. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein barrierefreier Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen wurde durch die Installation des Aufzugs nicht geschaffen. Die Klägerin hat bei Nutzung des Fahrstuhls noch 11 Stufen zu überwindenden. Auch kann aufgrund der nicht vermeidbaren Wartezeiten auf den Aufzug keine Zeitersparnis angenommen werden. Allein das erleichterte Erreichen von Wohnungen in den oberen Etagen zu Besuchszwecken stellt keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegenständliche Wohnung, sondern einen für jedermann und die in den oberen Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil dar (vgl. LG Berlin Urt. v. 9.10.2017 - 64 S 73/17, IBRRS 2018, 1965, beck-online; vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2017, Az. 67 S 81/17 = LG Berlin, NJOZ 2018, 1011 Rn. 4, 5, beck-online).

Ob es - wie der Beklagte vorträgt - nicht schwieriger und unfallträchtiger sei einen schweren Einkaufskorb 11 Stufen hinabzutragen, als ihn 21 Stufen hinaufzutragen, kann offenbleiben. Die Ersparnis von 10 Stufen erscheint jedenfalls bei einem Fahrstuhl, der nicht auf der Etage der Klägerin hält, nicht ausreichend um eine bessere Erreichbarkeit annehmen zu können.

Sofern der Beklagte meint, die Erhöhung des Gebrauchswerts folge auch daraus, dass ein Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei, ohne, dass es darauf ankäme, ob der Aufzug zwischen den Etagen halte oder nicht, überzeugt dies nicht. Unter Berücksichtigung des erfolgten Dachgeschossausbaus handelt es sich schon nicht um ein Haus mit weniger als fünf Obergeschossen. Im Übrigen vermag die Kammer einen solchen zwingenden Gleichlauf zwischen der Annahme wohnwerterhöhender Merkmale i.R.d. § 558 BGB und der Annahme einer Gebrauchswerterhöhung i.R.d. § 555b Nr. 4 BGB nicht zu erkennen. Vielmehr mag das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals i.R.d. § 555b Nr. 4 BGB allenfalls ein Indiz darstellen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 18.07.2016, - 18 S 73/16 -, GE 2016, 1217 ff.). Darauf kommt es vorliegend jedoch mangels Vorliegens des Merkmals nicht an.

Bild: Michael Morse (Pexels, Pexels Lizenz)

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