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Erlass der Grundsteuer beantragen

22.03.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

Vermieter, die die im Jahre 2023 unverschuldet erhebliche weniger Mieten hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent beantragen. Für 2023 können die Anträge noch bis zum 2.4.2024 gestellt werden.

Nach § 33 GrStG haben Vermieter einen Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahresrohmiete, sind 25 Prozent der Grundsteuer zu erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, sind 50 Prozent der Steuer zu erlassen.

Voraussetzung für den Erlass ist, dass der Mietausfall vom Vermieter nicht zu vertreten war. In Betracht kommen beispielsweise ein Leerstand aufgrund von Brand oder Wasserschaden oder ein Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Auch ein struktureller Leerstand in der Gemeinde oder dem betreffenden Gebiet rechtfertigt einen entsprechenden Erlass. Beruht der Leerstand dagegen auf einer geplanten Renovierung oder einem Umbau, rechtfertigt er keinen Erlass.

Voraussetzung ist, dass der Vermieter sich ausreichend um die Vermietung bemüht hat. Bei mehrjährigem Leerstand muss der Vermieter einen Makler mit der Vermietung beauftragen. Allerdings sind die Vermieter nicht verpflichtet, unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus zu vermieten. Der Vermieter sollte mit seinem Antrag einen Nachweis über die Vermietungsbemühungen einreichen, etwa den Vertrag mit dem Makler.

Der Antrag ist bei derjenigen Behörde zu stellen, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Dies sind in den meisten Bundeländern die Gemeindebehörden, in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in Bremen die Finanzämter.

Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG). Maßgeblich ist das GrEStG in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, dass noch bis einschließlich 2024 anzuwenden.

§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

  1. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

§ 34 Grundsteuergesetz (GrStG), Verfahren

(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.

(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Bild: Oleksandr P (Pexels, Pexels Lizenz)

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